Kryonik in Österreich
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Kryonik in Österreich: Recht, Einsatz und Kosten

Was für Österreich belegt ist, was Anbieter sagen und was offen bleibt

So liest du diese Seite

Diese Seite trennt drei Dinge: was ein Gesetz sagt, was ein Anbieter sagt und was wir nicht wissen. Die Angaben stammen aus Quellen, die wir am 29. Oktober 2026 geprüft haben, und hinter jeder Tatsachenbehauptung steht ihre Quelle. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Welches Recht gilt

Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG nennt das Gesundheitswesen als Bundessache und nimmt davon ausdrücklich das Leichen- und Bestattungswesen aus. Die Länder haben dafür eigene Gesetze, zum Beispiel das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz und das NÖ Bestattungsgesetz 2007. Auch die Zuständigkeit für eine Überführung regelt jedes Bundesland selbst.

Quellen: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), geltende Fassung, Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

Wir haben diese beiden Gesetze in der Fassung vom 29. Oktober 2026 gelesen, die Gesetze der anderen sieben Bundesländer nicht. Eine Regel aus Wien oder Niederösterreich gilt deshalb nicht automatisch in ganz Österreich.

Quellen: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), geltende Fassung, Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

Der Todesfall: Totenbeschau und Todesbescheinigung

In Wien muss jeder Todesfall dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich angezeigt werden. Die Totenbeschau führt ein vom Magistrat bestellter Totenbeschauarzt durch, und sie ist unentgeltlich. Nach Abschluss der Totenbeschau stellt der Totenbeschauarzt die Todesbescheinigung aus, und bei Vorlage einer Beauftragung zur Bestattung händigt er dem beauftragten Bestattungsunternehmen eine Ausfertigung aus oder veranlasst die Ausfolgung. In der Bescheinigung stehen unter anderem Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026)

Bis der Totenbeschauarzt eintrifft, ist der Tote in Wien in unveränderter Lage zu belassen. Als Ausnahmen nennt das Gesetz Wiederbelebungsversuche und notwendige Veränderungen an öffentlichen Orten, etwa um eine Verkehrsfläche freizumachen. Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche nur auf Anordnung des Magistrats weggebracht werden. Wer die räumliche Lage einer Leiche entgegen der Pflicht zur unveränderten Lage verändert, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026)

In Niederösterreich muss jede Leiche vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau unterzogen werden. Sie dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, und sie obliegt unter anderem den Gemeindeärzten des Sterbeortes oder von der Gemeinde beauftragten Ärzten. Nach der ärztlichen Feststellung des Todes kann die Leiche dort an einen anderen geeigneten Ort gebracht werden, insbesondere in die nächstgelegene Leichenkammer.

Quellen: NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026)

Bestattungspflicht und Kryonik

In Wien fallen Leichen unter die Bestattungspflicht, und zulässige Bestattungsarten sind ausschließlich die Erdbestattung und die Feuerbestattung. In Niederösterreich ist jede Leiche vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten, bei geeigneten Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vor Ablauf von zehn Tagen. Ein Aufschub über zehn Tage ist dort zulässig, wenn eine ausreichende Verzögerung der Verwesung gewährleistet ist. Bestattungsarten sind in Niederösterreich die Erd- und die Feuerbestattung.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026)

Das Wort Kryonik kommt in keinem der beiden Gesetze vor, wie eine Volltextsuche vom 29. Oktober 2026 ergab. Die Bestattung Wien GmbH schreibt auf ihrer Website, Kryonik sei in Österreich rechtlich nicht als Bestattungsform zugelassen. Das ist die Aussage eines Bestattungsunternehmens und weder ein Gesetzestext noch eine Gerichtsentscheidung. Wie eine Behörde eine Überführung in die Schweiz im Einzelfall einordnet, belegen wir nicht.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Kryonik in Österreich: Zukunftsvision oder Bestattungsalternative?

Überführung ins Ausland: Bestatter und Leichenpass

Leichen dürfen in Österreich nur von befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Für die Überführung ins Ausland muss ein mehrsprachiger Leichenpass ausgestellt werden. Voraussetzung sind laut oesterreich.gv.at die erfolgte Totenbeschau und die Beurkundung des Todesfalls durch das Standesamt. Ausgestellt wird der Leichenpass in den meisten Bundesländern von der Bezirkshauptmannschaft des Sterbeortes, in Statutarstädten vom Magistrat.

Quellen: Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses, Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses, Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

In Wien darf der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses erfolgen. Anzeige und Transport müssen durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgen. Der Magistrat verweigert den Leichenpass, wenn die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt, kein solches Unternehmen mit dem Transport betraut ist oder eine drohende gesundheitliche Gefährdung nicht abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026)

In Niederösterreich muss das Bestattungsunternehmen die beabsichtigte Überführung spätestens am Tag der Überführung schriftlich anzeigen. Das Gesetz lässt das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, für Überführungen aus dem und in das Ausland ausdrücklich unberührt.

Quellen: NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026)

Für den Transport einer Leiche in die Schweiz oder durch die Schweiz verlangt das Bundesamt für Gesundheit eine Bewilligung, den sogenannten Leichenpass. Ob sie neben dem österreichischen Leichenpass nötig ist oder ob dieser anerkannt wird, klärt diese Seite nicht. Zuständig sind dort kantonale Stellen, und die Einrichtung der EBF liegt im Kanton Zürich. Wie diese Stellen einen Fall mit Kryokonservierung einordnen, belegen wir nicht.

Quellen: Bewilligung für Leichentransporte, Facility

Einsatz und Transport zur EBF

Tomorrow.bio beschreibt den Ablauf in Schritten: Stabilisierung mit Eis und Wasser, Kryoprotektion vor Ort, Transport in die Schweiz und dort die Abkühlung für die Vitrifikation auf -120 °C und dann auf -196 °C. Die Kryoprotektion findet laut Tomorrow.bio im Rettungswagen statt, meist innerhalb weniger Stunden nach dem rechtlichen Tod.

Quellen: Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung

Als Kernregion nennt Tomorrow.bio das europäische Festland, das Vereinigte Königreich und Irland sowie Florida, Kalifornien und den Bundesstaat New York. Außerhalb der Kernregion braucht das Team möglicherweise länger, und je nach örtlichen Gegebenheiten findet ein Teil des Verfahrens eventuell erst nach dem Transport statt. Die zitierten Seiten von Tomorrow.bio zum Ablauf und zum Notfall nennen Österreich nicht, und wir geben deshalb keine Anfahrtszeit nach Österreich an.

Quellen: Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung, Notfall: Bereitschaft anfordern

Tomorrow.bio bittet darum, so früh wie möglich anzurufen, etwa bei der Diagnose einer unheilbaren Krankheit, und nicht erst kurz vor dem rechtlichen Tod. Ist der Tod absehbar, werden Team und Rettungswagen laut Tomorrow.bio in der Nähe des Mitglieds stationiert und warten manchmal mehrere Tage. Bei plötzlichen Todesfällen reagiert das Team laut Tomorrow.bio so schnell wie möglich von der nächstgelegenen Basis. Die Notfallnummern stehen auf der Notfallseite von Tomorrow.bio und sind nur für den Notfall gedacht.

Quellen: Notfall: Bereitschaft anfordern, Notfall: Bereitschaft anfordern, Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung, Notfall: Bereitschaft anfordern

Die Einrichtung der EBF liegt in Rafz im Kanton Zürich, im Industriegebiet am Bahnhof Rafz und nahe der deutschen Grenze. All das beschreibt, was Tomorrow.bio tut, und nicht, was ein österreichisches Gesetz vorschreibt. Ob einzelne Schritte am Sterbeort in deinem Bundesland zulässig sind, klärst du vor einem Einsatz mit Tomorrow.bio und einem befugten Bestattungsunternehmen.

Quellen: Facility

Was es kostet, in Euro

Die Preisseite trennt zwei Zahlungen: zu Lebzeiten die Mitgliedschaft und zum Zeitpunkt des Todes die Kryokonservierung. Die Mitgliedschaft kostet laut Preisseite, abgerufen am 29. Oktober 2026, 50 Euro im Monat, 500 Euro im Jahr oder einmalig 15.000 Euro auf Lebenszeit.

Quellen: Preise, Preise, Preise

Die Kryokonservierung des ganzen Körpers kostet 200.000 Euro für Mitglieder und 230.000 Euro für Nicht-Mitglieder. Die Kryokonservierung nur des Gehirns kostet 75.000 Euro für Mitglieder und 115.000 Euro für Nicht-Mitglieder. Im Preis enthalten sind laut Preisseite der Einsatz, das Verfahren, der Transport in die Schweiz und die Lagerung dort.

Quellen: Preise, Preise

In der Aufschlüsselung des Mitgliederpreises für den ganzen Körper entfallen 10.000 Euro auf die Position Transport und 120.000 Euro auf die Position Langzeitlagerung, unbegrenzt, die bei der Patient Care Foundation geführt wird. Für das Gehirn sind es 5.000 Euro für die Position Transport und 15.000 Euro für die Langzeitlagerung.

Quellen: Preise, Preise

Die Preisseite beschreibt eine Finanzierung über eine Versicherungsauszahlung und nicht aus Ersparnissen. Tomorrow.bio schlägt vor, einen Anbieter für Risikolebensversicherungen in deinem Land zu wählen und Tomorrow Biostasis GmbH als Begünstigte zu benennen. Ob ein österreichischer Versicherer das mitträgt, klärst du mit ihm.

Quellen: Preise, Preise

Für Menschen, die kein Mitglied sind und denen die Zeit knapp wird, verlangt Tomorrow.bio eine Gebühr von 5.000 Euro, die vollständig von den Kosten der Kryokonservierung abgezogen wird. Diese Bearbeitungsgebühr ist laut Tomorrow.bio nicht erstattungsfähig.

Quellen: Preise, Umgang mit Last-Minute-Fällen

Die Aufschlüsselung der Preisseite enthält keine eigene Position für ein österreichisches Bestattungsunternehmen, den Leichenpass oder Behördengebühren. Aus der Kostenaufschlüsselung geht nicht hervor, ob solche Kosten im Transportpreis enthalten sind. Laut oesterreich.gv.at können die Kosten für die Überführung von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Einen Gesamtpreis für Österreich nennen wir deshalb nicht.

Quellen: Preise, Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

Behörden, Organisationen und Forschung

In Wien ist der Magistrat für Totenbeschau und Leichenpass zuständig. In Niederösterreich obliegt die Totenbeschau unter anderem den Gemeindeärzten des Sterbeortes oder von der Gemeinde beauftragten Ärzten. Bei Überführungen ins Ausland ist laut oesterreich.gv.at in den meisten Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft des Sterbeortes zuständig, in Statutarstädten der Magistrat.

Quellen: Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 29.10.2026), NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses

Die EBF finanziert, betreibt und koordiniert Forschung zur Konservierung von Gewebe und Organen. Sie verweist auf einen Überblick von 2026 und eine Forschungs-Roadmap zur Biostase. Tomorrow.bio nennt als laufende Projekte unter anderem die Optimierung der CT-Bildgebung und den weltweit ersten ITS-Dewar in Ganzkörperausführung.

Quellen: EBF Home, EBF Home, Forschung und Entwicklung, Forschung und Entwicklung

Die EBF schreibt selbst, dass die Erhaltung der Gewebestruktur nicht belegt, dass sich biologische Funktion wiederherstellen lässt. Tomorrow.bio schreibt, dass eine Wiederbelebung derzeit nicht möglich ist. Eine österreichische Forschungseinrichtung zur Biostase führen wir nicht auf, weil wir dafür keine belegte Quelle haben.

Quellen: EBF Home, Forschung und Entwicklung

Was diese Seite nicht weiß

Die Angaben von Tomorrow.bio und der EBF sind Angaben von Anbietern, und wir haben sie nicht unabhängig überprüft. Preise, Statistiken und Gesetzestexte können sich ändern, maßgeblich ist der Stand vom 29. Oktober 2026. Diese Seite verspricht nicht, dass ein Mensch eines Tages wiederbelebt wird.

Quellenverzeichnis

  1. Umgang mit Last-Minute-Fällen, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Bevor du anrufst. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  2. Bewilligung für Leichentransporte, Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Einleitungstext. Geltungsbereich: Schweiz.
  3. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), geltende Fassung, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Art. 10 Abs. 1 Z 12. Geltungsbereich: Bund, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  4. Kryonik in Österreich: Zukunftsvision oder Bestattungsalternative?, Bestattung Wien GmbH. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Rechtliche Lage in Österreich. Geltungsbereich: Aussage eines Wiener Bestattungsunternehmens, kein Gesetzestext.
  5. Facility, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt The facility today. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  6. Facility, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt The facility today. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  7. Facility, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt The facility today. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  8. Facility, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt The facility today. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  9. Facility, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Why Rafz?. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  10. EBF Home, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt What is the EBF?. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  11. EBF Home, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt What is the EBF?. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  12. EBF Home, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt What is the EBF?. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  13. EBF Home, European Biostasis Foundation (EBF). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Research. Geltungsbereich: EBF, abgerufen am 29.10.2026 (englisches Original, sinngemäß übersetzt).
  14. Fallberichte, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Fallberichte 2025. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  15. Fallberichte, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Fallberichte 2025. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  16. Forschung und Entwicklung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Aktuelle Projekte. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  17. Forschung und Entwicklung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Aktuelle Projekte. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  18. Forschung und Entwicklung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Priorität 03. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  19. Körper nach Tod einfrieren: Kommt Wiederbelebung früher als gedacht?, KURIER. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Artikelkopf, Einleitung und Abschnitt Wer steckt dahinter?. Geltungsbereich: Österreichische Tageszeitung, veröffentlicht am 16.03.2025.
  20. Körper nach Tod einfrieren: Kommt Wiederbelebung früher als gedacht?, KURIER. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Kritik an Kryonik. Geltungsbereich: Österreichische Tageszeitung, veröffentlicht am 16.03.2025.
  21. Körper nach Tod einfrieren: Kommt Wiederbelebung früher als gedacht?, KURIER. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Wer steckt dahinter?. Geltungsbereich: Österreichische Tageszeitung, veröffentlicht am 16.03.2025.
  22. Körper nach Tod einfrieren: Kommt Wiederbelebung früher als gedacht?, KURIER. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Abschnitt Wie viel kostet eine Konservierung. Geltungsbereich: Österreichische Tageszeitung, veröffentlicht am 16.03.2025.
  23. Langzeitlagerung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Tabelle Drei Organisationen, eine Struktur. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  24. Langzeitlagerung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Tabelle Drei Organisationen, eine Struktur. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  25. Langzeitlagerung, Tomorrow.bio. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Tabelle Drei Organisationen, eine Struktur. Geltungsbereich: Tomorrow.bio, abgerufen am 29.10.2026.
  26. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 11 Abs. 1. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  27. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 11 Abs. 2. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  28. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 12 Abs. 1. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  29. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 18 Abs. 1 und 2. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  30. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 18 Abs. 1. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
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  32. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 3 Abs. 1. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  33. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 4 Abs. 1 und 2. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  34. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 4 Abs. 2. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
  35. NÖ Bestattungsgesetz 2007 (Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 29.10.2026), Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 4 Abs. 3 Z 1 und 2. Geltungsbereich: Land Niederösterreich, geltende Fassung vom 29.10.2026.
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